steuerliche Erklärung der Blackstone DividendeWenn du die Blackstone Aktie oder andere LPs, LLCs oder MLPs in deinem Depot hast, dann dürfte dich die steuerliche Behandlung der Dividendenerträge sehr interessieren. In den Musterdepots befindet sich unter anderem die Aktie der Blackstone Group (LP). Die Gutschrift der Blackstone Dividende bei Wikifolio hat problemlos funktioniert. Leider gab es in meinem privaten Depot etliche Buchungen, Stornierungen und unterschiedliche Berücksichtigungen von Quellensteuer. Daher habe ich etwas recherchiert und möchte in diesem Artikel ein paar Informationen einstellen. Wer Fragen zu seinen Blackstone Dividende Buchungen hat, sollte zuerst bei seiner Depotbank nachfragen. Deren Aufgabe ist es Transaktionen und Buchungen genau nachvollziehen undd erklären zu können.

Bei meiner Recherche geholfen haben mir Michael von Intelligent-investieren.net sowie das Traderteam der Consorsbank.

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Blackstone firmiert als Limited Partnership (LP). Diese Unternehmensrechtsform wird meistens bei Private Equity und Venture Capital-Gesellschaften verwendet. Vergleichbar ist diese mit einer deutschen Kommanditgesellschaft.

Aufgrund unterschiedlicher Besteuerung von verschiedenen Arten von Erträgen, erfolgt die Ausschüttung in mehreren Tranchen. Dies könnten zum Beispiel Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, passive Einkünfte (Zinsen, Dividenden) oder bestimmte Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus Grundstücken oder Unternehmenteilen sein.

Aufteilung der Blackstone Dividende:

$0.084 U.S. Portfolio Income – Interest (See Note A below)
$0.070 U.S. Portfolio Income – Dividends
$0.006 U.S. Effectively Connected Trade or Business Income
$0.315 U.S. Effectively Connected Income – Long Term Capital Gains
$0.254 U.S. Portfolio Income – Long Term Capital Gains
$0.101 Non- U.S. Long Term Capital Gains
$0.060 Income Not From U.S. Sources
———————————————————————————————-
$0.890 Total Distribution Per Unit (See Note B below)

Note A:
This is eligible for the U.S. portfolio interest exemption for BX unit holders who are not
a 10 percent unit holder within the meaning of I.R.C. Section 871(h)(3)(B).

Note B:
A common unit holder’s allocable share of BX’s taxable income may differ from the
distribution amount.

Je nach Depotbank und oben genannter Einkunftsart, erfolgt der Abzug von Quellensteuer (15%), der Kapitalertragssteuer (25%+5,5%) oder eben auch von Einkommenssteuer (39,6%). Mit der Jahressteuerbescheinigung erhält man einen Nachweis über sämtlich gezahlte Steuern. Und erst bei der Steuererklärung werden die Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Zu viel oder zu wenig gezahlte Steuern werden dann wieder angerechnet oder nachgefordert. Einen interessanten Artikel zur Steuererklärung findest du beim armen Charlie.

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 Update:  Je nach Dividendenausschüttung und hier je nach Einkunftsart, kann es in Summe zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen, als in den vorherigen Quartalen. In der Vergangenheit wurde teilweise die Hälfte der Dividende mit den 39,6% sowie der deutschen Abgeltungssteuer in Höhe von 25% + 5,5% belastet. Die Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung kann daher nicht genau erfolgen. Hier ist es wichtig, sich jede einzelne Dividendenabrechnung anzusehen und ggf. mit der Depotbank Rücksprache zu halten. Je nach persönlicher Situation (Freistellungsauftrag), macht eine Investment in solche Unternehmen als deutscher Anleger, aufgrund der überdurchschnittlich hohen steuerlichen Belastung, oft keinen wenig Sinn.

Vorschlag: Solltest du Interesse haben in LPs zu investieren, dann frage zuvor deine Depotbank, wie hier die steuerliche Behandlung der Dividende ausschaut. Alternativ solltest du zuerst nur eine kleine Tranche kaufen und die erste Dividendenabrechnung abwarten. Anhand der Abrechnung kannst du dir dann deinen tatsächlichen Nettoertrag errechnen und dich entscheiden, ob du die Position trotz der Steuerthematik weiter aufbauen willst.

Stellungnahme der Consorsbank zur Blackstone Dividende:
Bei dieser Art von Gesellschaften hat sich eine Änderung in der Besteuerung ergeben. Es wird jetzt zusätzlich zu den 39,6% auch noch die deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten.

Das BMF hat im Rahmen des überarbeiteten Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016 (GZ IV C 1 – S 2252/08/10004 :017) in den Randziffern 2 und 3 neue Vorgaben für das Steuerabzugsverfahren bestimmter ausländischer Gesellschaften getroffen, die nach ausländischem Steuerrecht ein Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft haben.

Sofern Anteile solcher Gesellschaften als depotfähige Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, sind deren Erträge für das Steuerabzugsverfahren durch die auszahlende Stelle als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Form die ausländische Gesellschaft ihr Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft ausgeübt hat.

Die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer findet allein im Veranlagungsverfahren des Anlegers statt. Dort wird auch über die tatsächliche steuerliche Einordnung der ausländischen Gesellschaft als Kapital- oder Personengesellschaft gemäß deutschem Steuerrecht entschieden (¿Rechtstypenvergleich¿). Hierfür gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl I S. 411) unter Berücksichtigung der Ausführungen in Textziffer 1.2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 (BStBl I S. 1258).

Das BMF-Anwendungsschreiben nennt in den Randziffern 2 und 3 beispielhaft börsengehandelte Anteile an US-amerikanischen Limited Partnerships (LPs), Limited Liability Companies (LLCs) und Master Limited Partnerships (MLPs), deren Erträge für Zwecke des deutschen Steuerabzugs als ausländische Dividenden zu behandeln sind. Außer den USA mit ihrem sogenannten Check-the-Box-Verfahren sind WM Datenservice derzeit keine weiteren ausländischen Staaten bekannt, in denen Gesellschaften ein vergleichbares Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft eingeräumt wird.

Somit beschränkt sich der Anwendungsbereich der genannten Randziffern aktuell auf US-Gesellschaften. In allen anderen Fällen einer börsennotierten, ausländischen Personengesellschaft werden die laufen-den Ausschüttungen, Veräußerungen von Anteilen und Kapitalmaßnahmen weiterhin als nicht kapitalertragssteuerpflichtig respektive nicht der Abgeltungsteuer unterliegend ausgewiesen. Analog wird bei AIFs in der Rechtsform einer Perso-nengesellschaft verfahren.

Hier gelten die spezialgesetzlichen Regelungen gemäß § 18 InvStG (Klassifizierung als Per-sonen-Investitionsgesellschaft, Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen für Personengesellschaften). Bei US-amerikanischen LLCs, die als AIFs einzuordnen sind, kommt § 19 InvStG zur Anwendung (Einstufung als Kapital-Investitionsgesellschaft).